Wissenswertes: Marmelade, Konfitüre oder Gelee? Was ist was? Eine Entwirrung der Begrifflichkeiten
Die Frage „Kannst Du mir bitte die Marmelade reichen?“ gefolgt von der Gegenfrage „Erdbeere, Kirsche oder Himbeere?“ könnte an so manchem deutschen Frühstückstisch gestellt werden. Der Begriff „Marmelade“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Sammelbegriff für einen süßen Fruchtaufstrich verwendet.
Bei den drei genannten Fruchtaufstrichen handelt es sich, nach dem offiziellen Sprachgebrauch und den korrekten Produkt- und Handelsbezeichnungen um überhaupt keine Marmelade! Warum das? Genau das und einiges mehr möchte ich in dem Beitrag entwirren.
Das Wort Marmelade stammt übrigens vom portugiesischen Wort marmelo für Quitte. In Portugal und in Geschäften die portugiesische Lebensmittel führen, gibt es eine schnittfeste Quitten-Fruchtzubereitung, die den Namen „Marmelada“ trägt. Marmelada hat ein intensives Quitten-Aroma und ich mag sie gerne zu gut gereiftem Käse.
Um die Begrifflichkeiten Marmelade, Konfitüre und Gelee zu klären, kann ich Dir leider nicht ganz das juristische Kauderwelsch und die Haarspalterei ersparen und werde auch einige, wenige Kernsätze aus der entsprechenden Rechtsvorschrift zitieren müssen.
In Deutschland galt bis 1982 Marmelade als Aufstrich ohne sichtbare Fruchtstücke, während Konfitüre sichtbare Fruchtstücke enthielt. Das war so bis am 26. Oktober 1982 durch die „Konfitürenverordnung“ die „Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem“ (79/693/EWG) vom 24. Juli 1979 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Nun wurde alles anders! Zumindest im offiziellen Sprachgebrauch und den zulässigen Produkt- und Handelsbezeichnungen.
Der Begriff „Marmelade“ ist nur noch Marmeladen, die aus Zitrusfrüchten hergestellt werden, vorbehalten. Der das englische Wort „marmalade“ bezeichnet die traditionelle britische (Bitter-)Orangenmarmelade. Dem britischen Einfluss ist es zuzuschreiben, das der Begriff Marmelade für die Zubereitungen aus Zitrusfrüchten reserviert ist. Ein Kilogramm Marmelade muss mindestens 200 Gramm Zitrusfrucht enthalten, wovon mindesten 75 g aus reinem Fruchtfleisch bestehen müssen.
Konfitüre ist gemäß der deutschen Konfitürenverordnung „… die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Früchte und Wasser“. Pülpe, oder auch Pulpe, sind die in Stücke zerteilte oder zerdrückten essbaren Teile von Früchten, die auch geschält und/oder entkernt sein können. Fruchtmark dagegen ist das fein zerkleinerte (pürierte) und passierte Fruchtfleisch.
Konfitüre enthält mindestens 350 Gramm Frucht auf ein Kilogramm Konfitüre. Für einige Früchte z.B. Johannisbeeren, Quitten, Passionsfrüchte, … gelten geringere Mengen als Mindestmenge. Konfitüre extra muss mindestens 450 Gramm Frucht auf ein Kilogramm Konfitüre extra enthalten.
Gelee ist gemäß der der deutschen Konfitürenverordnung „… streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten“. Gelee muss, genau wie Konfitüre, 350 Gramm Saft auf ein Kilogramm Gelee enthalten. Gelee extra entsprechend 450 Gramm Saft auf ein Kilogramm Gelee extra. Bei wässrigen Auszügen ist das Gewicht des zugesetzten Wassers von der Fruchtmenge in Abzug zu bringen. Die Fruchtmenge muss wiederum den vorgenannten Mengen, also 350 Gramm oder 450 Gramm, entsprechen.
Bei der Herstellung von Konfitüre extra und Gelee extra bestehen zudem Einschränkungen bezüglich der Kombination von Früchten in Mehrfruchtzubereitungen. So dürfen z.B. Äpfel, Birnen, Melonen, … für eine Konfitüre extra/einen Gelee extra nicht mit anderen Früchten kombiniert werden. Für Konfitüre und Gelee bestehen diese Einschränkungen nicht.
Marmelade, Konfitüre oder Gelee? So einfach, wenn man mal die korrekten Produkt- und Handelsbezeichnungen berücksichtigt, ist das alles nicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird weiterhin Marmelade als Oberbegriff für einen süßen Fruchtaufstrich verwendet werden. Bürgerproteste und allgemeine Verwirrung bezüglich der Begrifflichkeiten haben die EU dazu veranlasst Ausnahmen zuzulassen.
So hat die EU 2003 zugelassen, dass traditionelle Bezeichnungen für Produkte verwendet werden können, die nicht innergemeinschaftlich gehandelt werden. In der deutschen Konfitürenverordnung wurde diese Ausnahme mit der Passage „… wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten und Wochenmärkten an Verbraucher … abgegeben werden.“ (§ 3, Abs. 2 KonfV) integriert.
Jetzt hast Du Dich tapfer durch den Dschungel der Begriffe und Bedeutungen geschlagen! In der folgenden Tabelle fasse ich die wichtigsten Aspekte noch einmal zusammen:
Zusammenfassung:
Begriff | Zubereitung | Fruchtanteil |
---|---|---|
Marmelade | Rezepturen mit Zitrusfrüchten | min. 200 g Frucht, davon min. 75 g Fruchtfleisch auf 1 KG Endprodukt |
Konfitüre | Rezepturen aus einer oder mehreren Früchten aus Pülpe oder Fruchtmark | min. 350 g Frucht auf 1 KG Endprodukt (Ausnahmen für bestimmte Früchte) |
Konfitüre extra | Rezepturen aus einer oder mehreren (mit Einschränkungen) Früchten aus Pülpe oder Fruchtmark | min. 450 g Frucht auf 1 KG Endprodukt (Ausnahmen für bestimmte Früchte) |
Gelee | Rezepturen aus einer oder mehreren Früchten aus Saft oder wässrigen Auszügen | min. 350 g Saft auf 1 KG Endprodukt |
Gelee extra | Rezepturen aus einer oder mehreren (mit Einschränkungen) Früchten aus Saft oder wässrigen Auszügen | min. 450 g Saft auf 1 KG Endprodukt |
Solltest Du noch mehr Informationen dazu benötigen oder mehr Details wissen wollen, findest Du unter dem Eingefügten Link die „Verordnung über Konfitüren und einige ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung – KonfV)“.
Mit rauchendem Kopf und kulinarischen Grüßen verbleibt
Dein Prinz Mario (ohne Gaul und schimmernde Rüstung)
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